Mietvertragsbedingungen AGB
Führungsberechtigung / Dokumente
a.) Bei Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis und/oder Reisepass vorlegen. Bei Nichtvorlage dieser Dokumente wird die Alpha Performance GmbH & Co. KG (nachfolgend AP genannt) keinen Mietvertrag abschließen bzw. von diesem zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmung kann vor Reservierung bei AP direkt eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Grundsätzlich gilt, die Fahrerlaubnis muss mindestens so viele Jahre alt sein, wie beim jeweiligen Fahrzeug angegeben.
b.) Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, seinen Familienangehörigen oder den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Das Mindestalter beträgt immer 23 oder 25 Jahre. Ausnahmen regelt der jeweils abgeschlossene Mietvertrag. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
c.) Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
d.) Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
e.) Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
1. Nutzung und Nutzungsbeschränkungen
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 6 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
a.) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b.) Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet,
c.) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
d.) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
e.) zur Weitervermietung
f.) zu Fahrschulübungen
g.) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
h.) zur gewerblichen Personenbeförderung,
i.) unter jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung
j.) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Bei der Benutzung des Fahrzeuges ist die Bedienungsanleitung für das Fahrzeug und etwaiges Zubehör zu beachten. Dazu gehört insbesondere die ständige Überprüfung des Motoröls, des Kühlwassers und des Reifendrucks. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes Deutschland sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, das Schiebedach, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten. Bei Cabriolets ist das Abstellen mit geöffnetem Verdeck nicht zulässig. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung bei AP direkt eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der vorstehenden Bestimmungen berechtigen AP zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der AP durch die Verletzung der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.
Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet.
Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
2. Rauchverbot, Ozonbehandlung, starke Verschmutzung
Für die Mietfahrzeuge der AP besteht ein generelles Rauchverbot. Verstößt der Mieter hiergegen, und wird dadurch eine Ozonbehandlung des Mietfahrzeugs notwendig, ist AP berechtigt hierfür von dem Mieter einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 500,00 Euro zu verlangen. Wird das Mietfahrzeug so verschmutzt zurückgegeben, dass eine Reinigung durch AP notwendig ist, ist AP berechtigt von dem Mieter einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 59,90 Euro zu verlangen.
3. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist Vollkasko versichert, mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung regelt der jeweils gültige Mietvertrag. Reifenschäden, soweit kein Materialfehler vorliegt und/oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters/Fahrers verursacht werden, sowie Falschbetankungen des Mieters oder des Fahrers, sind durch keine Versicherung abgedeckt. Für diese Schäden haftet der Mieter im vollen Umfang.
Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.
4. Wartung und Reparatur
Bei längeren Mietzeiten (Langzeitmiete, mehr als 3 Monate) hat der Mieter alle anfallenden Reparaturen und Inspektionen in einer Fachwerkstatt durchzuführen. Bei älteren Fahrzeugen, entscheidet der Mieter darüber eine Garantieverlängerung bei dem jeweiligen Hersteller abzuschließen.
5. Mietzeit, Kündigung, Rückgabe des Fahrzeugs, Preisliste
a) Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung. Das Mietverhältnis endet zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeugs entbindet den Mieter nicht von seiner Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bei AP innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und in dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es der Vermieter während der Geschäftszeit vorfindet.
6. Mautgebühren, Ordnungswidrigkeiten
Der Mieter trägt alle anfallenden Straßennutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter anfallen. Ordnungswidrigkeiten (OWi`s) werden mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 pro OWi berechnet.
7. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort AP und die Polizei zu verständigen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8. Haftung des Mieters
Die Mieter haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Das gilt insbesondere für Schäden,
a.) die durch das Ladegut entstehen,
b.) die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen
c.) die auf eine falsche Betankung des Fahrzeugs zurückzuführen sind (siehe hierzu auch Ziff. 3),
d.) die an allen LKW-Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder der Durchfahrtsbreite des gemieteten LKWs entstehen,
e.) die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,
f.) die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,
g.) die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkung unbekannter Dritter, es sei denn, ein bekannter Dritter tritt in die Haftung verbindlich ein. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Fahrzeugschaden bis Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs vor Schadeneintritt, einer eventuellen Wertminderung, der Gutachterkosten, der Abschlepp- und Bergekosten,
9. Langzeitmiete (mit Übernahme)
Mietzahlungen für Langzeitmieten (30 Tage und länger) sind im Voraus zu bezahlen. Eine geleistete Mietsonderzahlung (MSZ), dient zur Reduzierung der Raten – bei Kündigung des Vertrages verfällt diese Zahlung.
10. Datenerhebung/Verarbeitung und Nutzung
a.) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes/DSGVO.
b.) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an die zuständige bzw. an andere beauftragte Dritte (z. B. Inkassounternehmen) erfolgen.
c.) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
d.) Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengeschützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
11. Stornobedingungen
1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
12. Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.
13. Rechts- und Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Köln ist Erfüllungsort. Sofern der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird Köln als Gerichtsstand.